Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen;
f) nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestmöglich barrierefrei sind.
Rückverweise
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 8 § 8
…Die Behörde kann dem Veranstalter bei anmeldepflichtigen und bei nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben, die zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 3 notwendig sind. Die Behörde darf jedoch nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im…
§ 7 § 7
…nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann, b) eine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt oder c) sie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder…
§ 4 § 4
…2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung: a) Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung…
§ 6 § 6
…beträgt die Anmeldefrist a) für Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, sechs Wochen, b) für die Darbietung von Straßenmusik eine Woche. (3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind…