(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
a) Einzelveranstaltungen,
b) wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder
c) ständige Veranstaltungen.
(2) Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Behörde eingelangt sein; abweichend davon beträgt die Anmeldefrist
a) für Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, sechs Wochen,
b) für die Darbietung von Straßenmusik eine Woche.
(3) Die Anmeldung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten. Unterlagen über die vorgesehene Betriebsanlage sind anzuschließen, bei Spielautomaten muss weiters eine eindeutige Zuordnung zu dem betreffenden Spielautomat möglich sein. Die Anmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefon- und Telefax-Nummer sowie die E-Mail-Adresse des Anmelders sowie einer allenfalls vorgesehenen Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 1, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Geschäftsführers, und die Bezeichnung des Rechtsträgers,
b) eine genaue Beschreibung der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der geplanten Veranstaltung sowie der maximal zur Veranstaltung erwarteten und eingelassenen Besucher oder Teilnehmer,
c) die Angabe, ob eine Betriebsanlage verwendet werden soll, und bejahendenfalls eine Betriebsanlagenbeschreibung mit genauen Angaben etwa über die Art, Lage, Ausgestaltung, Ausstattung, Schallquellen und das Fassungsvermögen der Betriebsanlage sowie den Nachweis des Verfügungsrechtes hierüber,
d) bei Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen können, eine genaue technische Beschreibung, aus der hervorgeht, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen vermieden oder vermindert werden kann und den letzten Überprüfungsbefund,
e) bemaßte Pläne über das Veranstaltungsgelände und die verwendeten Betriebsanlagen,
f) bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird.
(4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 6 § 6
…Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet…
§ 33 § 33
…Veranstaltungsgesetzes 1982 oder einer Lichtspielbewilligung nach § 3 des Tiroler Lichtspielgesetzes gelten als entsprechende Anmeldungen nach diesem Gesetz. Die Frist nach § 6 Abs. 2 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. (4) Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen…
§ 7 § 7
…der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann, b) eine der Voraussetzungen nach § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 nicht vorliegt oder c) sie trotz eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchgeführt werden…
§ 6b § 6b
…Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur…
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