(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (§ 6) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat für Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6) in einer Richtlinie über Kostenbeiträge insbesondere näher festzulegen:
a) die Höhe der zu entrichteten Kostenbeiträge, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens und unter Berücksichtigung des gewährten Stundenausmaßes,
b) ein Mindesteinkommen, ab dem ein Kostenbeitrag zu leisten ist,
c) die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
d) die allfällige Berücksichtigung von kostenbeitragspflichtigen Leistungen nach § 23 Abs. 1.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(3) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(4) Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Abs. 3 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 24 § 24
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (§ 6) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten. (2) Die Landesregierung …
§ 53 § 53
…in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, sowie Daten über Kostenbeiträge nach § 24, b) von Vertreterinnen des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, c) von Angehörigen des Menschen mit Behinderungen und sonstigen von ihr bekannt gegebenen Bezugspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten…