§ 53 § 53
§ 53 § 53 — TTHG
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Dienstleisterinnen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:
a) von Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse und über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährtinnen, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüssen oder von vergleichbaren Leistungen und Zuschüssen nach anderen in- und ausländischen Rechtsvorschriften, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über nach § 2 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und Zuschüsse und über Ansprüche nach den §§ 39 und 40, Daten über ausbezahlte Zuschüsse und deren Verwendung sowie Daten über Kostenbeiträge und Kostenersätze,
b) von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über das Einkommen und weitere Unterhaltspflichten, und Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung,
c) von Dienstgeberinnen der in lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen und Daten über den Entgeltanspruch der in lit. a und b genannten Personen,
d) von gesetzlichen Vertreterinnen der in lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
e) von Obsorgeberechtigten des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
f) von Lebensgefährtinnen des Menschen mit Behinderungen, sofern er mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
g) von sonstigen Personen, die mit dem Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt leben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
h) von Personen, denen gegenüber der Mensch mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet ist: Identifikationsdaten,
i) von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie von Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesbetreuungseinrichtungen und Wohneinrichtungen, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
j) von Personen, die den Menschen mit Behinderungen begleiten oder behandeln: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung sowie Daten über das Entgelt,
k) von Dritten, die für Menschen mit Behinderungen Leistungen erbringen, die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen gleichartig sind, sowie deren Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
l) von aus Ansprüchen nach den §§ 39 und 40 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, und Bankverbindungen,
m) von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,
n) von den Ansprechpersonen von Auftragsverarbeitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4
a) an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
b) an die Trägerinnen der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,
c) an das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen und das Arbeitsmarktservice,
d) an ausländische Versicherungsträgerinnen, die jenen nach lit. b gleichzusetzen sind, und
e) sonstige ausländische öffentliche Stellen oder inländische Rechtsträgerinnen, die Leistungen der Behindertenhilfe gewähren oder unterstützen,
übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderlich sind.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Auftragsverarbeiter übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Erreichbarkeitsdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach § 50 Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeiten:
a) Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen und Zuschüsse
b) Vermeidung von Doppelförderungen,
c) Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen und Zuschüsse,
d) Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen und Zuschüsse,
e) der Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.
(8) Der nach den Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 7 lit. a bis e jeweils erforderlich sind, und
b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
(9) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind:
a) von dem Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderungen und der Geschäftsfähigkeit erforderlich sind, Daten über den Begleitverlauf, Daten über das Vorliegen einer Eigen- oder Fremdgefährdung, Daten über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Daten über strafbare Handlungen soweit diese im Einzelfall benötigt werden, Daten über das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über den individuellen Unterstützungsbedarf, die konkrete Begleitsituation und über Ausmaß, Art und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, sowie Daten über Kostenbeiträge nach § 24,
b) von Vertreterinnen des Menschen mit Behinderungen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
c) von Angehörigen des Menschen mit Behinderungen und sonstigen von ihr bekannt gegebenen Bezugspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bezugspersonenart,
d) von anderen Dienstleisterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Umfang der Einbindung.
(11) Daten nach Abs. 10 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.
(12) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.