(1) Ärztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
a) eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
b) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
c) eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.
(2) Therapien umfassen:
a) Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.
b) Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.
c) Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Therapien nach Abs. 2 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen sowie die Abrechnungsmodalitäten aufzunehmen.
§ 8 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 8 Therapien
(1) Ärztlich verordnete Therapien, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen a) eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht we…
§ 5 Leistungskatalog
…1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind: a) Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6), b) Leistungen der Kommunikation und Orientierung (§ 7), c) Therapien (§ 8), d) Pädagogische Förderung (§ 9), e) Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10), f) Arbeit–Tagesstruktur (§ 11), g…
§ 30 Inhaltliche Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses
…Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien (§ 8), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) unter…
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen
…der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, f) Fremde, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde, g) Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG…
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