(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs. 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g) gewährt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.
§ 16 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 16 Arbeitsplatzzuschüsse
(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs. 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden. (2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist…
§ 27 Anträge
…bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen. (2) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16) sind von der Dienstgeberin des Menschen mit Behinderungen zu beantragen. (3) Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sind vom Schulerhalter nach Herstellung…
§ 17 Ersatz von Fahrtkosten
…werden, die im Zusammenhang mit a) der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder b) einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird, entstehen. (2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson…
§ 15 Arten von Zuschüssen
…3. Abschnitt Zuschüsse (1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind: a) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16), b) Ersatz von Fahrtkosten (§ 17), c) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18), d) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten…
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