(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
a) der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder
b) einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird,
entstehen.
(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
a) wenn in einer nach diesem Gesetz gewährten Leistung bzw. in einem nach diesem Gesetz gewährten Zuschuss die notwendige Beförderung bzw. der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten bereits enthalten sind,
b) soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden, oder
c) wenn die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach diesem Gesetz entstehenden Fahrtkosten einen monatlichen Betrag von 10,- Euro nicht übersteigen.
§ 50 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 50 Organisatorische Übergangsbestimmungen
…1) Dienstleisterinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für das Land Tirol erbracht und noch keine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Leistungen längstens bis zum 30. Juni 2023 erbringen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine…
§ 15 Arten von Zuschüssen
…3. Abschnitt Zuschüsse (1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind: a) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16), b) Ersatz von Fahrtkosten (§ 17), c) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18), d) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19), e) Sonstige…
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