(1) Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.
(2) Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:
a) Berufsvorbereitung: Durch die Berufsvorbereitung sollen Menschen mit Behinderungen durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden.
b) Tagesstruktur: Diese tagesstrukturierende Leistung soll Menschen mit Behinderungen mit fähigkeitsorientierten, sinnstiftenden Aktivitäten die Teilhabe und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
c) Intensivbegleitung: Diese Leistung soll eine adäquate Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit höchstem Begleitbedarf bei Inanspruchnahme insbesondere der Leistungen Tagesstruktur (lit. b) und/oder Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) sicherstellen.
d) Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit Inanspruchnahme dieser tagesstrukturierenden Leistung dabei unterstützt werden, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.
e) Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten können diese tagesstrukturierende Leistung in Anspruch nehmen, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt (wieder) zu erreichen.
f) Tagesstruktur in Wohnhäusern: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Tagesstruktur (lit. b) nicht mehr oder noch nicht in Anspruch nehmen können, soll in Kombination mit der Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) eine sinnstiftende, bedürfnisorientierte, tagesstrukturierende Aktivität und Tätigkeit angeboten werden.
g) Inklusive Arbeit: Diese Leistung soll Menschen mit Behinderungen unterstützen, eine Anstellung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
h) Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Inklusive Arbeit (lit. g) in Anspruch nehmen, sollen durch diese Leistung die notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz erhalten.
§ 5 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 5 Leistungskatalog
… 8), d) Pädagogische Förderung (§ 9), e) Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10), f) Arbeit–Tagesstruktur (§ 11), g) Wohnen (§ 12), h) Personenbeförderung (§ 13). (2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis g können auch in…
§ 12 Wohnen
…den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen. (2) Wohnleistungen sind: a) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a) in Anspruch nehmen, können für die Dauer der Berufsvorbereitung zusätzlich diese Leistung in Anspruch nehmen, um eine Wohnmöglichkeit mit…
§ 23 Kostenbeitrag an das Land Tirol
…b), c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c), d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a), e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b), f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs…
§ 16 Arbeitsplatzzuschüsse
…Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g) gewährt wird. (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in…
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