(1) Dem Kuratorium gehören an:
a)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
b) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
c) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
d) ein Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer;
e) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
f) ein Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck;
g)die Vorstände der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen und die fachlichen Angelegenheiten der örtlichen und der überörtlichen Raumordnung, für die Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und für die fachlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Abteilungen.
(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis g einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
§ 98 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 98 § 98
…Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium (1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 97 Abs. 1 lit. b bis f und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch: a) Widerruf der Bestellung; b) Verzicht auf…
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