TROG 2001
Gliederung
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.
(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:
a)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
e) ein Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer;
f) ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg;
g) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
h) ein Vertreter der Stadt Innsbruck;
i) ein Vertreter der Universität Innsbruck;
j) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol;
l) der Landesumweltanwalt;
m) der Landesgrundverkehrsreferent;
n)der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Abteilung.
§ 112 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 112 § 112
…Bebauungspläne (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei…
§ 9 § 9
…unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. (4) Die Landesregierung hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 2 und 3 eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates ( § 18 ) zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle den Entwurf des Raumordnungsprogrammes betreffenden Unterlagen einschließlich der eingelangten Stellungnahmen…
§ 20 § 20
…Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Raumordnungsbeirat vorzeitig aus durch: a) Widerruf der Bestellung; b) Verzicht auf die Mitgliedschaft…
§ 19 § 19
…Bestellung von Mitgliedern des Raumordnungsbeirates (1) Der Stellvertreter des Vorsitzenden nach § 18 Abs. 2 lit. b ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellen. Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis…
Rückverweise