Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 32 § 32
…§ 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem…
§ 47 § 47
…Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen § 47 Strafbestimmungen (1) Wer a) der Anzeigepflicht nach § 19a Abs. 2 dritter Satz oder § 32 oder der Auskunftspflicht nach § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder b) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher…
§ 20 § 20
…durch a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen…
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