(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:
a) die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers und
b) die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 23 § 23
…§ 23 Kostenersatz durch Dritte (1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach…
§ 50 § 50
…Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen, h) von Dritten im Sinn des § 6 Abs. 5 sowie von aus Ansprüchen nach § 23 und § 24 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen, i) von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § …
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