(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch, so hat sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende ihres Beschäftigungsverbotes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubsteiles.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles.
Rückverweise
TMSchG 2005 · Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler
§ 15 § 15
…Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden während der Dauer a) des Kündigungsschutzes nach den §§ 13, 20, 21, 23 und 24 und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Ende dieses Schutzes sowie b) des aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 22 oder…
§ 21 § 21
(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im §…
§ 22 § 22
…Abs. 1 spätestens mit dem Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes, b) nach § 20 Abs. 2 und 6 und § 21 spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder c) bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch den Vater spätestens mit dem Ablauf des…
§ 20 § 20
…Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. (3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig. (4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern. (5) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem…