(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Karenzurlaubes alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
a) kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
b) der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.
(4) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
(5) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenzurlaub und gibt die Dienstnehmerin den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten ab dem Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
(7) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.
Rückverweise
TMSchG 2005 · Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler
§ 20 § 20
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt…
§ 40 § 40
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft…
§ 22 § 22
…den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub a) nach § 20 Abs. 1 spätestens mit dem Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes, b) nach § 20 Abs. 2 und 6 und § …
§ 21 § 21
…zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 20 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. (2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die…