(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
(2) Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 71 § 71
…Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 70 Abs. 1 erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung…
§ 70 § 70
(1) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate…