§ 71 § 71
In Kraft seit 22. August 2017
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Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 70 Abs. 1 erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach § 69 Abs. 3 zu übermitteln.
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