(1) Am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Beginn der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der §§ 22 und 74 Abs. 1 lit. a zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach § 19 Abs. 3, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.
(4) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in der die im betreffenden Haus wohnenden, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen mit Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, anzugeben sind.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 17 § 17
…§ 22 Abs. 1 dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 20 Abs. 1) eingebracht. (9) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen…
§ 20 § 20
(1) Am 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (2) Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Begi…
§ 4 § 4
…Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 20 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer…
§ 72a § 72a
…nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § …