(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
a) von Wahlberechtigten: Daten nach § 2 und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 28 Abs. 2 und 5);
b) von Wahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. b bzw. 37 Abs. 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);
c) von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;
d) von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);
e) von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(5) Das Land hat zur automationsunterstützen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen eine elektronische Anwendung („Wahlanwendung des Landes“) zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen auch die Verarbeitung von Daten nach Abs. 2 und von Wahlergebnisdaten einschließlich ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgen kann.
(6) Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 72a § 72a
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und z…