(1) Zum Landtag wahlberechtigt sind:
a) österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und
b) österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 2 § 2
…Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.…
§ 72a § 72a
…EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). (2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind: a) von Wahlberechtigten: Daten…
§ 18 § 18
…1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich. (2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies…
§ 17 § 17
…1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im…