(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt. In Bezug auf die Ersatzbeisitzer einer Kreiswahlbehörde oder einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist im Fall des Abs. 4 dritter und vierter Satz gleichzeitig mit der Bestellung zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese zur Vertretung der Beisitzer der betreffenden Wählergruppe berufen sind; die Reihung hat im Fall des Abs. 4 dritter Satz nach Maßgabe des Reihungsvorschlags der Wählergruppe, wenn ein solcher jedoch nicht vorliegt, alphabetisch zu erfolgen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.
(3) Ergibt die Aufteilung nach Abs. 2, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben für die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden bis zum zwölften Tag, für die Sprengelwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Stehen einer Wählergruppe aufgrund des Abs. 2 in einer Kreiswahlbehörde oder in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde mehr als ein Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu, so kann der Vorschlag hinsichtlich der Ersatzbeisitzer deren Reihung bestimmen. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wahlberechtigten Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
(5) Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Abs. 4 vierter Satz vorzugehen.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Vorschläge zu erstatten; Abs. 4 vierter Satz und gegebenenfalls Abs. 5 sind anzuwenden. Scheiden aus einer Wahlbehörde Personen aus, die nach Abs. 4 vierter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
(7) Den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die von ihnen Bestellten durch neue zu ersetzen. Auch die Wählergruppen, die Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, können jederzeit die aufgrund ihres Vorschlages in die Wahlbehörde Bestellten durch neue ersetzen lassen.
(8) Die jeweiligen Wahlleiter der Wahlbehörden, bei Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Gemeindewahlleiter, haben die Namen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde unverzüglich nach ihrer Bildung an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen.
(9) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
(10) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Abs. 2, so sind die der verhältnismäßigen Stärke der Wählergruppe im neu gewählten Landtag entsprechenden Änderungen durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 35. Tag nach dem Wahltag beginnt. Die von den Änderungen betroffenen Wählergruppen haben im Fall, dass auf sie künftig weniger Beisitzer und Ersatzbeisitzer entfallen und sie für die verbleibenden Stellen nicht neue Personen vorschlagen, fristgerecht vorzuschlagen, welche Beisitzer und Ersatzbeisitzer ihr Amt verlieren sollen, widrigenfalls die überzähligen Beisitzer und Ersatzbeisitzer ohne Bindung an einen Vorschlag zu streichen sind.
(11) Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wahlberechtigt sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wahlberechtigten Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
(12) Nach der Wahl des Landtages können Wählergruppen, die im neu gewählten Landtag vertreten sind, jedoch keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2 haben, in die Kreiswahlbehörde und die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am 45. Tag nach dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Abs. 11 vierter bis siebter Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 8 § 8
…1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat…
§ 15 § 15
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt. In Bezug auf die Ersatzbeisitzer einer Kreiswahlbehörde oder einer Gemeinde- oder …
§ 72a § 72a
…und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12. (4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der…
§ 16 § 16
…1) Beschlussfähig sind a) die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der nach § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind, b) die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend…