(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;
c) Agrargemeinschaften;
d) der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.
TLSG 1969 · Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
§ 3 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
…Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen; c) Agrargemeinschaften; d) der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951). (3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.…
§ 4 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
…2. Unterabschnitt Behörden und Verfahren Parteien im Siedlungsverfahren sind: 1. die Antragsteller im Sinne des § 3; 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen…
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