§ 4 § 4
In Kraft seit 14. November 1969
Up-to-date
Parteien im Siedlungsverfahren sind:
1. die Antragsteller im Sinne des § 3;
2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
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