§ 52b Sonstige Entnahme von Wölfen — TJG 2004
(1) Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebiet oder auf einer landwirtschaftlichen Weidefläche gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zulässig, sofern hinsichtlich der betreffenden Jagdgebiete keine Verordnung nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, und
a) nach Eintritt eines Schadereignisses
1. der Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen im Jagdgebiet, in welchem das Schadereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Schadereignis gelegen sind (Umgebung des Schadereignisses) aufhält,
2. eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt, oder
b) nach Eintritt eines Risikoereignisses
1. der Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen in der im Jagdgebiet, in welchem das Risikoereignis stattgefunden hat, sowie in jenen Jagdgebieten, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das Risikoereignis gelegen sind (Umgebung des Risikoereignisses) aufhält,
2. eine Verständigung der Landesregierung nach Abs. 3 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 4 vorliegt.
(3) Wird der Landesregierung ein Schad- oder Risikoereignis gemeldet oder sonst bekannt, so hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung dieses Ereignisses unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b über die in der Umgebung dieses Ereignisses gelegenen Jagdgebiete sowie das genaue Ende der Frist von acht Wochen nach Eintritt dieses Ereignisses zu verständigen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und nicht einer der im Abs. 4 angeführten Gründe zutrifft. Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
a) die Überprüfung durch die Landesregierung unter Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. b ergibt, dass ein Schad- bzw. Risikoereignis (§ 2 Abs. 18 und 19) vorliegt,
b) es zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch den Wolf keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, wobei dies im Fall eines Schadereignisses in nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesenen Alpschutzgebieten vermutet wird, und
c) die Entnahme
1. die Populationen des Wolfes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand belässt oder, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart ungünstig ist, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert, und
2. zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum, bzw. im Interesse der öffentlichen Sicherheit geeignet ist.
(4) Die Landesregierung hat in geeigneter Weise bekannt zu machen, wenn
a) sie von einer Entnahme gemäß Abs. 2 Kenntnis erlangt hat,
b) neue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Abs. 3 unzulässig machen, oder
c) für die betreffenden Jagdgebiete eine Verordnung nach § 52a Abs. 1, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, erlassen wird.
Bei der Bekanntmachung hat die Landesregierung auf das jeweilige Schad- oder Risikoereignis Bezug zu nehmen sowie auf den Wegfall der Zulässigkeit der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b hinzuweisen. Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schad- oder Risikoereignisses sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung zu verständigen.
(5) Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat Verständigungen nach Abs. 3 in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung nach Abs. 3 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
(6) Über Verständigungen nach Abs. 3 und Bekanntmachungen nach Abs. 4 hat der Jagdausübungsberechtigte allfällige Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in seinem Jagdgebiet verfügen, unverzüglich zu informieren.
(7) Soweit es zur Vollziehung zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der Entnahme nach Abs. 2 lit. a oder b beauftragen. Dabei ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Durchführung einer Entnahme aufgrund von Abs. 1 und 2 ist nur mit den zugelassenen Methoden und Gerätschaften im Sinn des § 52a Abs. 8 lit. c zulässig. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(9) Entnahmen nach Abs. 1 und 2 sind zu dokumentieren und der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(10) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Entnahmen nach Abs. 1 und 2, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
§ 69 TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 69 Jagdgesetz 2004, Tiroler
…Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist § 62d Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.…
§ 52b Sonstige Entnahme von Wölfen
(1) Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a des Tiroler A…
§ 11 Jagdausübung
…gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den…
§ 42 Schutz des Wildes
…Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild…
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