(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
a) sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,
b) den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,
c) wiederholt Personen zur Jagd einlädt, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen,
d) Aufträgen nach § 52 Abs. 1 oder 2 bzw. § 52b Abs. 1 nicht nachkommt,
e) wiederholt die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht vollständig entrichtet,
f) mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist,
g) mit dem Ersatz eines rechtskräftig festgestellten Wildschadens trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder
h) in drei aufeinanderfolgenden Jagdjahren den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes erheblich nicht erfüllt hat.
Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(2) Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 11a § 11a
…schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 rechtskräftig ausgesprochen wurde. (4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung…
§ 20 § 20
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter a) sich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die J…
§ 32 § 32
…schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben, b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder c) die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen…
§ 18 § 18
…Jagdschutzes im Jagdgebiet enthält oder d) gegenüber dem Pächter oder einem der Mitpächter in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde. Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße…