(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a) sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b) Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c) die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d) Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern dies im Interesse der geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist, mit Zustimmung des Grundeigentümers einen Teil eines Eigenjagdgebietes als eigenständiges Eigenjagdgebiet innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs feststellen, wenn
a) die Mindestfläche des ursprünglichen Eigenjagdgebietes mindestens 3300 Hektar beträgt,
b) die Voraussetzungen für die Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 2) nicht wegfallen und
c) die verbleibenden Flächen des ursprünglichen Eigenjagdgebietes weiterhin den Voraussetzungen des Abs. 4 entsprechen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 5 § 5
…oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht. (5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im…
§ 69 § 69
…Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß § 6 Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde…
§ 4 § 4
…1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen…
§ 68 § 68
…bestimmte Jägernotwege, Daten über angeordnete Nachtabschüsse nach § 40 Abs. 2 und Wildruheflächen, Daten über angezeigte Ankirrungen nach § 40 Abs. 5, Daten über Fütterungsanlagen und Futtermittelvorlagen, Daten über Aufträge nach § 52, Daten über Trophäenbewertungen nach § 38 Abs. 2, Daten über die…