(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 3 § 3
…den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten, d) die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Jagdgebieten, e) das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden. (3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § …
§ 69 § 69
…eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt. (3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach…
§ 2 § 2
…alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind. (3) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. (4) Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden. (5) Jagdschutz ist der Schutz des…
§ 8 § 8
…Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden. (4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. (5) Der Eigentümer…