(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.
(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:
a) eine graphische Darstellung aller im Sprengel gelegenen Jagdgebiete, Jägernotwege und Wildruheflächen,
b) die Bezeichnung und das Flächenausmaß der einzelnen Jagdgebiete,
c) die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten,
d) die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Jagdgebieten,
e) das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden.
(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.
(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 3 § 3
…Jagdgebieten, e) das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden. (3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs…
§ 28a § 28a
…zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. (3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das…
§ 33 § 33
…Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. (3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein…