(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,
c) im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
d) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,
e) fachlich geeignet sind,
f) in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
g) den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
a) die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,
b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder
c) die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 34 § 34
…Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn a) die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach §…
§ 64 § 64
…Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten…
§ 52a § 52a
…es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die zumindest die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bzw. gleichwertige Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erfüllen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin…