(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach § 32 Abs. 2 vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,
b) sich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Abs. 2 ergibt und
c) im Fall des § 31 Abs. 1 vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.
(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
(6) Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte,
b) das Jagdschutzorgan den Jagdschutz zurücklegt,
c) der Jagdausübungsberechtigte anstelle des bestellten Jagdschutzorgans ein neues Jagdschutzorgan vorschlägt und die Bestellung der vorgeschlagenen Person anstelle des bestellten Jagdschutzorgans nach Anhören desselben im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint,
d) das bestellte Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich vorgeschlagen wird oder
e) das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachkommt.
(7) Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.
Rückverweise
TJG 2004 · Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler
§ 34 § 34
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn a) die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgeg…
§ 33a § 33a
… 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat. (2) Jedes nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch…
§ 35 § 35
…1) Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe…
§ 11 § 11
…je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet a) nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte Jagdschutzorgane, b) Personen, die eine jagdliche Revierpraxis (§ 33 Abs. 5 lit. d) absolvieren, c) Pirschführer in Ausübung…