(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wird ein selbstständiges Ambulatorium auf einen Sozialversicherungsträger übertragen, so entfällt die Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f.
Rückverweise
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
§ 63b § 63b
…Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. f, § 4b Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der…
§ 9b § 9b
…Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten. (6) Die Träger der Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür nach § 6 des Gesundheitsqualitätsgesetzes, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem…
§ 64 § 64
…errichtet oder betreibt, b) eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt, c) eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt, d) biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu…