§ 63b § 63b
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. f, § 4b Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f Z 2, § 4b Abs. 2 lit. f Z 2, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.
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