(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Gesundheitsfonds abzugelten. Dies gilt nicht:
a) für die im § 40 Abs. 3 genannten Leistungen,
b) für jene Leistungen, für die nach § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Sondergebühren bzw. Honorare zu entrichten sind,
c) für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
d) für Leistungen, die an ambulanten Patienten, für die die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt leistungspflichtig ist, erbracht werden,
e) für die Befundung oder Begutachtung nach § 33 Abs. 3 lit. b.
(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten, wenn das Leistungsangebot mit den Zielen des ÖSG und mit dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) übereinstimmt und die Verpflichtung zur Dokumentation nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt wird.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben dem Tiroler Gesundheitsfonds Diagnosen- und Leistungsberichte nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für folgende Berichtszeiträume spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
a) einen Bericht über das erste Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,
b) einen Bericht über das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,
d) einen vorläufigen Jahresbericht bis 28. Februar des folgenden Jahres und
e) einen endgültigen Jahresbericht bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz, Tiroler
§ 41b § 41b
…§ 41b Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten (1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach…
§ 46 § 46
…§ 46 (1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten. (2) Alle Leistungen der Krankenanstalten…
§ 40 § 40
…§ 40 LKF-Gebühren, Pflegegebühren (1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die…
§ 41 § 41
…den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und b) für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41b, eine Ambulanzgebühr. (2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine…
Rückverweise