(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.
(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
a) LKF-Gebührenersätze und Ambulanzgebührenersätze des Tiroler Gesundheitsfonds,
b) Ausgleichszahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds und sonstige Abgeltungen des Tiroler Gesundheitsfonds für Betriebsleistungen und
c) Kostenbeiträge nach § 41a Abs. 1.
Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.
(3) Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist vom Träger der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben.
(4) Erfolgen aufgrund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger an den Tiroler Gesundheitsfonds Zahlungen höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten zu leisten.
Rückverweise
Tir KAG · Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
§ 46 § 46
(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten. (2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, h…
§ 51 § 51
…des Gesundheitswesens gesetzlich festgelegten wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche; d) Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Tiroler Gesundheitsfonds über die Zahlungsverpflichtung nach § 46 Abs. 4; e) Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die…
§ 49 § 49
…werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungsträger nach § 52 Abs. 1 zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im…
§ 41 § 41
…der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden. (4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach…