(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 15 § 15
…Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden. …
§ 24 § 24
…Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens…
§ 22 § 22
…Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.…
§ 23a § 23a
…und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9, d) von Ärzten nach § 11 Abs. 5 lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort, e) von Gutachtern im…