§ 22 § 22
In Kraft seit 14. April 2004
Up-to-date
§ 22 § 22 — THKG 2004
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 23a § 23a
…nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach §…