(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:
a) von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
b) von Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach § 11 Abs. 5 lit. b: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,
c) von Inhabern eines Heilverkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9,
d) von Ärzten nach § 11 Abs. 5 lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,
e) von Gutachtern im Sinne des § 12 Abs. 5 sowie des § 14 Abs. 2.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind:
a) von Bewerbern, Berechtigten und Rechtsträgern von Kuranstalten, ihren Vertretern und von Pächtern von Kuranstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, sowie grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
b) von Inhabern eines Heilvorkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,
c) von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
d) vom aufsichtshabenden Arzt nach § 16 Abs. 8 lit. e sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
e) von betroffenen Grundeigentümern nach § 23: Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
f) von Gutachtern nach § 8 Abs. 2.
(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
(9) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(12) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
(13) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.
(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.
Rückverweise
THKG 2004 · Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler – THKG 2004
§ 23a § 23a
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datensc…