§ 16 Inspektion von Zentralheizungsanlagen oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen — TGHKG 2013
(1) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
(1a) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;
b) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
Anl. 1 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
Anl. 1 Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
…Anhang 1 (zu § 16 Abs. 1)…
§ 16 Inspektion von Zentralheizungsanlagen oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen
…1) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre…
§ 14 Wiederkehrende Überprüfungen
…die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen; e) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen. (2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt: a) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b, d und e…
§ 42 Übergangsbestimmungen
…entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 23. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen…
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