(1) Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 290 kW sind davon abweichend alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger.
(2) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;
b) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 35b der Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. xx/2026 ausgestattet sind.
(3) Die Inspektion nach Abs. 1 hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem, die Umwälzpumpe(n) sowie gegebenenfalls das Luft- und Wasserverteilungssystem und hydraulische Abgleichssystem zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und die Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Bei der Inspektion ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben. Die Inspektion hat gegebenenfalls auch eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort zu umfassen. Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten. Die Prüfung der Dimensionierung der Hauptbauteile, z. B. Wärmeerzeuger, kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungs- oder Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 42 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 42 § 42
…Übergangsbestimmungen (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem…
§ 34 § 34
…und Wartungserfordernisse von Messgeräten, b) Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie c) Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach § 16 durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen. (2) Die Überprüfung von…
§ 19 § 19
…Aufgaben der Überwachungsstelle Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in…
§ 14 § 14
…Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen; e) Heizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen. (2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt: a) hinsichtlich der Anlagen nach Abs. 1 lit. a, b, d und e…
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