§ 19 Aufgaben der Überwachungsstelle — TGHKG 2013
Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.
§ 38 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 38 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Gasversorgungsunternehmen, Überwachungsstellen, nichtamtlichen Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse. (5) Die Gasversorgungsunternehmen nach § 12, die Überwachungsstellen nach § 19 und die nach § 35 Abs. 2 mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von…
§ 37 Strafbestimmungen
…21 Abs. 2, 25 Abs. 8 oder 35 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt, l) als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt, m) eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen § 22 Abs. 2 wieder in Betrieb nimmt, n) eine Anlage oder Teile einer…
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