§ 81 § 81
In Kraft seit 23. Dezember 2011
Up-to-date
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 81 § 81
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befe…