§ 81 Mitwirkung der Organe der Bundespolizei — TEG 2012
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.
§ 81 TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 81 Mitwirkung der Organe der Bundespolizei
9. Teil Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2, 22 Abs. 2, 24 Abs. 8, 25 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 5 vierter Satz und 77 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmunge…
Rückverweise