§ 75 Veröffentlichung der Allgemeinen Bedingungen und Systemnutzungstarife — TEG 2012
Rückverweise
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.
(2) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
§ 40 TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 40 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
…Verbundsystems sicherzustellen, e) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die nach §§ 51 ff. ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen, f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen, g) die Fähigkeit des…
§ 50 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
…bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren, g) die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen, h) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach lit. d erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, i) zur Führung einer Evidenz aller in…
§ 69 Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
…die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und g) Allgemeine Bedingungen nach Maßgabe des Abs. 4 festzulegen und nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen. (3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. …