(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:
a) die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzonenführer,
b) der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,
c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,
d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,
e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und
f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,
a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,
b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,
c) entsprechend den festgelegten Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,
d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,
e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zum Zweck einer Versorgung mit dieser zu beschaffen,
f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und
g) Allgemeine Bedingungen nach Maßgabe des Abs. 4 festzulegen und nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen.
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 87 Abs. 4 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:
a) die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe,
b) die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist,
c) die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen,
d) die Grundsätze der Fahrplanerstellung,
e) die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind,
f) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und
g) die sonstigen Marktregeln.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 59 § 59
…Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen. (3) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet, a) die Kosten für die…
§ 69 § 69
(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben: a) die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzonenführer, b) der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und …
§ 67 § 67
…Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber nach § 36 Abs. 2 und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nach § 69 Abs. 4 zu erfolgen.…
§ 70 § 70
…der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegt, c) der Bilanzgruppenverantwortliche wiederholt wegen einer Verletzung der im § 69 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen rechtskräftig bestraft worden ist oder er wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen hat und der Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf die…