§ 59a § 59a
In Kraft seit 26. Oktober 2018
Up-to-date
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 und § 67 ausgenommen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 59a § 59a
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben. (2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 un…