(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes,
b) der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht),
c) die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse und
b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
(3) Die Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 bzw. 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 2 § 2
…den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht), c) die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. (2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse und b) die Mitwirkung an…