§ 7 Gebäudeinventar — TEffG
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten hat (Gebäudeinventar):
a) Gesamtnutzfläche in m²,
b) gemessener jährlicher Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen,
c) Ausweis nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes,
d) geschätzte jährliche Endenergieeinsparungen nach Umsetzung alternativer Maßnahmen (§ 8) einschließlich des nach § 8 Abs. 3 zu erstellenden Renovierungspasses,
e) weitere Angaben zur Beurteilung im Hinblick auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt.
(2) Träger öffentlicher Einrichtungen können für das Gebäudeinventar bestehende Datenbanken verwenden, sofern diese alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Das Gebäudeinventar ist unabhängig von der Eintragung des jährlichen Energieverbrauchs mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.
§ 7 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 7 Gebäudeinventar
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten hat (Gebäudeinve…
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