(1) Die Landesregierung hat die Anwendung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle nach den Vorgaben des § 4 zu überwachen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor dem erstmaligen Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 4 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 umfassten Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob Träger öffentlicher Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben.
(4) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Träger öffentlicher Einrichtungen, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 8 Abs. 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die nach § 8 Abs. 3 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(5) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 einen Dienstleister beauftragen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung geltender Meldepflichten und vorhandener Datensätze durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, zum Datenformat und zur Datenübertragung erlassen.
(6) Kommt die Landesregierung im Zug der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 nicht in Summe erreicht worden ist, die öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nach § 6 nicht in Summe erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 nicht erfüllt worden sind, so hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
§ 11 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 11 Energieverbrauchsdatenbank
…1) Die Landesregierung kann eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage der von Trägern öffentlicher Einrichtungen nach § 10 Abs. 2, 3 und 4 zu erfassenden Daten zur Verfügung stellen. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieverbrauchsdatenbank erforderlichen EDV…