§ 24 Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen, Widerruf — TBO 2022
(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugt sind.
(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.
§ 70 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Daten über Bescheide. (7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Ausstellern nach § 24 Abs. 1 folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten zu Kontrollzwecken nach § 26, zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele, zu Forschungszwecken…
§ 26 Energieausweisdatenbank
…ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten. (2) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. (3) Nach der Übermittlung der…
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