(1) Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist sowie Gebäude mit geschichtlicher, künstlerischer oder landeskultureller Bedeutung, soweit die Einhaltung der Vorgaben der Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
b) Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind;
c) Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden;
d) Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden;
e) Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden;
f) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, aus den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet.
(2) Bei Gebäuden nach § 21 Abs. 1 lit. f müssen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erst nach Abschluss aller Schritte erfüllt sein.
(3) Von der Einhaltung der Mindesterfordernisse an die Energieeffizienz nach § 21 Abs. 3 ist in den in Abs. 1 angeführten Fällen abzusehen.
§ 54 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 54 § 54
…nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben, enthält, d) in den Fällen des § 23 , sofern nicht eine Ausnahme nach § 22 vorliegt, weiters den Energieausweis. Hinsichtlich der Form der Bauunterlagen gilt §§ 6 und 7 der Bauunterlagenverordnung 2024 , LGBl. Nr. 42/2024…
§ 23 § 23
… 1 garantiert wird. (3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 4 sechster Satz und § 22 Abs. 1 lit. b bis f . (4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten: a) die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten; b) die maßgebenden Gebäude…
Rückverweise