Von den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz ausgenommen sind:
a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist;
b) Gebäude, die für den Gottesdienst und sonstige religiöse Zwecke bestimmt sind;
c) Gebäude, die nicht konditioniert sind oder nur frostfrei gehalten werden;
d) Gebäude, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes höchstens für die Dauer von zwei Jahren errichtet werden;
e) Wohngebäude, die nicht für eine ganzjährige Nutzung bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf weniger als 25 v. H. des Energiebedarfs im Fall der ganzjährigen Nutzung beträgt; darunter fallen jedenfalls Wohngebäude, die zwischen dem 1. November und dem 31. März des Folgejahres an höchstens 31 Tagen genutzt werden;
f) Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen die für die Beheizung und Kühlung erforderliche Energie überwiegend aus anlageneigener Abwärme gewonnen wird.
Rückverweise
TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
§ 23 § 23
…betroffenen Teil erstellt wird. (3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f. (4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten: a) die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten; b) die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und…
§ 54 § 54
…nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben, enthält, d) in den Fällen des § 23, sofern nicht eine Ausnahme nach § 22 vorliegt, weiters den Energieausweis. Hinsichtlich der Form der Bauunterlagen gilt §§ 6 und 7 der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024…