(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach § 23 beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster im Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
§ 24 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 24 CE-Kennzeichnung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die Konformitätserklärung nach § 23 beizufügen. (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bau…
§ 35 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
…1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass a) ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 24 versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder b) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten…
§ 34 Konformitätsvermutung
…1) Die Marktüberwachungsbehörde darf davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der im § 24 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht. (2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen…
§ 21 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
…sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen; b) für sie eine Konformitätserklärung (§ 23) ausgestellt wurde; c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 24) tragen; d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen. (2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter…
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