§ 21 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme — TBG 2016
(1) Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
b) für sie eine Konformitätserklärung (§ 23) ausgestellt wurde;
c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 24) tragen;
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.
(2) Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, so hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes sicherzustellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte, auf dem Markt bereitgestellte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b) für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (§ 23) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht,
c) dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 24) trägt sowie
d) dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.
(3) Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
§ 43 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 43 Übergangsbestimmungen
…Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen…
§ 21 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Der Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen; b) für sie eine Konformitätserklärung (§ 23) ausgestellt wurde; c) sie die…
§ 40 Strafbestimmungen
…ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, k) als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d…
Rückverweise